Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Social-Bee gGmbH

Stand 10. August 2026

(Vorherige Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findest du am Ende dieser Seite.)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der Social-Bee gGmbH, St-Martin-Str. 106, 81669 München (nachfolgend „socialbee“) gegenüber Unternehmen (nachfolgend „Auftraggeber“), die über das Anforderungsformular auf socialbee.org eine Mitgliedschaft und/oder Stellenanfrage übermitteln.

Mit Absenden des Formulars und Bestätigung der AGB erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.

Ziel der Kooperation: die durchgängige Besetzung der vom Auftraggeber gemeldeten offenen Stellen mit motivierten, einsatzbereiten Talenten sowie deren langfristige Integration in die Belegschaft.

 

2. Leistungen & Module

socialbee erbringt im Rahmen der Mitgliedschaft folgende Leistungen für alle gemeldeten offenen Stellen:

  • Talent Pool Zugang: Kontinuierlicher Abgleich aller gemeldeten offenen Stellen gegen den socialbee Talentpool und Koordinierung des Bewerbungsprozesses bis zur Anstellung.

  • Job-Readiness & Onboarding: Jobspezifische Sprachtrainings und individuelles Talent-Onboarding zur Vorbereitung auf den Arbeitsstart.

  • 9-monatiges Talent Success Programm: Begleitung beider Parteien in den ersten neun Beschäftigungsmonaten – durch praxisrelevante Trainings, Einzel- und Gruppen-Coaching sowie regelmäßige Check-ins.

  • Bürokratie-Service: Unterstützung bei Arbeitserlaubnissen, staatl. Förderungen, Fristenüberwachung sowie Visa- und Migrationsfragen.

Ein Anspruch auf Vorstellung einer bestimmten Anzahl von Kandidat*innen oder auf Besetzung einer Stelle besteht nicht.

3. Mitgliedschaft

Testphase: Die ersten sechs Monate ab Vertragsbeginn sind kostenfrei ("Testphase") und gehen nicht automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft über. Für den Beginn der Jahresmitgliedschaft nach Ablauf der Testphase ist eine aktive Entscheidung des Auftraggebers erforderlich.

Mitgliedschaft: Ab dem 7. Monat beträgt die jährliche Mitgliedsgebühr 500 € netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig mit Beginn der Jahresmitgliedschaft, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

Bestätigung: Der Übergang von der Testphase in die kostenpflichtige Jahresmitgliedschaft erfolgt durch aktive schriftliche Bestätigung des Auftraggebers (z. B. per E-Mail oder erneuter Bestätigung der AGB) vor Ablauf der Testphase. Ohne diese Bestätigung endet die Zusammenarbeit automatisch zum Ende der Testphase, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.

Verlängerung: Nach Beginn der Jahresmitgliedschaft verlängert sich diese automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht gemäß § 8 gekündigt wird.

Leistungsumfang: Die Mitgliedschaft berechtigt den Auftraggeber, alle offenen Stellen bei socialbee anzumelden und den vollständigen Leistungsumfang gemäß § 1 zu nutzen.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Anforderungsprofile: Mitwirkung an den Stellenprofilen für alle gemeldeten offenen Positionen.

  • Auswahl & Meldung: Auswahl der Talente und unverzügliche Mitteilung an socialbee bei Einstellung.

  • TSP-Beteiligung: Aktive Beteiligung am Talent Success Programm durch zeitnahes, konstruktives Feedback.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist socialbee von der daraus resultierenden Haftung für Leistungsstörungen befreit. Etwaige Verzögerungen verlängern die jeweiligen Leistungsfristen entsprechend.

5. Laufzeit & Verlängerung

Matching-Laufzeit: socialbee gleicht die gemeldeten Stellen während der gesamten Dauer der Mitgliedschaft aktiv gegen den Talentpool ab. Mit jeder Fortführung der Mitgliedschaft setzt sich der Abgleich nahtlos und ohne Unterbrechung fort.

Nachvermittlung: Wird ein vermitteltes Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet, ist eine einmalige, kostenneutrale Nachvermittlung innerhalb von 6 Monaten enthalten, gedeckelt auf die ursprüngliche Vermittlungsvergütung.

Rücknahme: Eine gemeldete Stelle kann jederzeit einseitig aus dem System genommen werden. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

Schutzfrist: Stellt der Auftraggeber eine durch socialbee vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten ab Erstvorstellung ein, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe fällig, sofern die Vorstellung durch socialbee für die Einstellung zumindest mitursächlich war. Die Mitursächlichkeit wird gesetzlich vermutet.

 

6. Vergütung

socialbee erhält bei erfolgreicher Vermittlung eine Vergütung in Höhe von 11 % des vereinbarten Bruttojahresgehalts, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, fällig mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber und Talent.

Als Mindest-Berechnungsgrundlage gilt der aktuelle gesetzliche Mindestlohn bei einer 35-Stundenwoche. Alle Beträge sind Nettopreise und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Zusatzleistung – bestehende Belegschaft: Mitarbeiter*innen mit Flucht- und/oder Migrationshintergrund, die nicht über socialbee vermittelt wurden, können für Job-Readiness, TSP und Bürokratie-Service angemeldet werden. Vergütung: einmalig 950 € netto pro Person, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

7. Recht zur gegenseitigen Nennung

Im Rahmen der Kooperation räumen sich die Parteien gegenseitig das Recht ein, sich öffentlich zu nennen und zu verlinken (z. B. in sozialen Netzwerken, auf der Website, in Presseerklärungen).

Hierfür wird pauschal ein Betrag von 50 € netto pro Kalenderjahr zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird der jeweils ersten im betreffenden Kalenderjahr gestellten Rechnung – unabhängig davon, ob es sich um die Mitgliedsgebühr, eine Vermittlungsprovision oder eine sonstige Rechnung handelt – als gesonderte Position hinzugefügt. Darüber hinausgehende gemeinsame Marketingmaßnahmen (z. B. Kampagnen, Co-Branding) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

**Hintergrund:** Das Recht zur gegenseitigen Nennung und Verlinkung kann als Marketingleistung im Rahmen von Sponsoring gewertet werden. Als gemeinnützige Organisation ist socialbee verpflichtet, eine solche Leistung klar von anderen vertraglich vereinbarten Leistungen abzugrenzen und gesondert zu berechnen.

 

8. Kündigung

Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit dreimonatiger Frist zum Monatsende schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Kündigung möglich. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben von einer Kündigung unberührt.

 

9. Datenschutz & Vertraulichkeit

Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO sowie eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO liegen nicht vor.

Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck dieser Kooperation auf Grundlage einer jeweils eigenständigen Rechtsgrundlage. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung selbst verantwortlich und verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO sowie geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO.

Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen vertraulich – auch über das Ende der Vereinbarung hinaus.

 

10. Haftung

(1) socialbee haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von socialbee oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet socialbee — vorbehaltlich Abs. 1 — nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von socialbee auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gemäß Abs. 2 ist pro Schadensfall und für alle Schadensfälle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag insgesamt auf die Höhe der für den jeweiligen Vermittlungsauftrag vereinbarten Netto-Vermittlungsvergütung begrenzt.

(4) Da die vermittelten Personen nach erfolgreicher Vermittlung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden, ist eine Haftung von socialbee für Schäden, die durch die vermittelte Person schuldhaft beim Auftraggeber oder Dritten verursacht werden, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt socialbee von etwaigen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.

 

11. Schlussbestimmungen

Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist München.

 

Sprachhinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung aller Geschlechterformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Archiv: Frühere Versionen

Hier findest du frühere Versionen unserer AGB zu Referenzzwecken als PDF-Download.

AGB Stand 06/2026 (gültig bis 9. August 2026)

Die vorherige Version unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kannst du hier einsehen und herunterladen:

AGB (Altversion) als PDF öffnen